Ein Datentransfer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in Drittländer muss nach der DSGVO besonders behandelt werden. Es ist zu prüfen, ob die Daten angemessen geschützt sind. Nach dem Brexit war offen, wie mit Daten nach Großbritanniern zu verfahren ist. Nun hat die EG Großbritannien in die Liste der Länder übernommen, deren Datenschutz als "angemessen" gilt. (Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission)
Das ist eine gute Nachricht für Datenschützer in Unternehmen. Bei Geschäftsbeziehungen mit Großbritannien, bei denen personenbezogne Daten verarbeitet werden, kann man sich auf diesen Beschluss berufen und kann die Verarbeitung ohne aufwändige Zusatzvereinbarungen vornehmen.